Yannic Ippolito | Kurzprofil

Rechtsanwalt, Strafverteidiger

Laufende juristische Promotion zum Dr. iur.

Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Zertifizierter Coach (ILS)

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  • Rechtsanwalt, Strafverteidiger
  • Freier Mitarbeiter bei HT-Defensio Strafverteidiger
  • Laufende juristische Promotion zu einem strafrechtlichen Thema mit Forschungsaufenthalt am King's College London
  • Theoretischer Teil des Fachanwalts für Strafrecht
  • Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (seit 2019)
  • Zweites juristisches Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit strafrechtlich ausgerichteten Stationen im Referendariat: bei der Staatsanwaltschaft, in der Jugendarrestanstalt, beim Jugendrichter, bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Düsseldorf (Praxisgruppe: Wirtschaftsstrafrecht, Internal Investigations & Compliance) und bei HT-Defensio Strafverteidiger
  • Autor strafrechtlicher Publikationen (etwa JA 2023, 817 ff.: Heimtücke-Mord: Grundlagen und Vertiefung anhand aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung)
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Orth Kluth Rechtsanwälte in Düsseldorf (Praxisgruppe: Criminal Compliance)
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Dekanat der Juristischen Fakultät an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Zertifizierter Coach (ILS)
  • Erstes juristisches Staatsexamen mit Prädikat im Saarland
  • Universitäre Schwerpunktausbildung an der Universität des Saarlandes im Strafrecht mit Prädikat als Jahrgangsbester (Deutsche und internationale Strafrechtspflege, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht)
  • Freiberuflicher Dozent in der Erwachsenenbildung (2013-2022)
  • Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausbildung zum Rettungssanitäter
  • Arbeiterkind

Menschen zu unterstützen, zieht sich wie ein roter Faden durch mein gesamtes berufliches Leben.

Ob als Rettungssanitäter auf den Straßen, als Mentor an der Universität, als Dozent in der Erwachsenenbildung, als Lehrbeauftragter an der Universität oder als Coach: Ich habe stets mit anderen zusammengearbeitet, ihnen geholfen und sie bei ihren Herausforderungen unterstützt.

Für das Strafrecht habe ich bereits im ersten Semester an der Universität gebrannt. Seither habe ich meinen gesamten juristischen Weg strafrechtlich ausgerichtet und gebe das fachliche Wissen als Lehrbeauftragter weiter. Deswegen war es für mich das einzig Richtige, als Strafverteidiger beruflich tätig zu werden. Denn als Strafverteidiger arbeite ich in "meinem" Rechtsgebiet und unterstütze Menschen; ich stehe ihnen und ihren Familien in ihren schwerste Zeiten als kompetenter und vertrauensvoller Begleiter zur Seite.

Mich für meine Mandanten einzusetzen, für ihr Recht zu kämpfen und sie auch menschlich zu unterstützen, treibt mich an, ein noch besserer Strafverteidiger zu werden. Für meine Mandanten das beste Ergebnis in der Strafverteidigung herauszuholen, ist mein ganz persönlicher Ansporn.

  • Fachanwaltslehrgang im Strafrecht
  • Mord und Totschlag – Verteidigung vor dem Schwurgericht. Tötungsvorsatz. Rücktritt vom Versuch. Maßregeln (Unterbringung gem. §§ 63, 64 StGB). Beeinflussung der Schuldfähigkeit
  • Das Sanktionssystem im Jugendstrafrecht
  • Neues anwaltliches Berufsrecht
  • Die Revision in Strafsachen und ihre Vorbereitung in der Hauptverhandlung
  • Strafverteidigung in Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
  • Verteidigung gegen strafrechtliche Einziehungsmaßnahmen. Neugestaltung des strafrechtlichen Einziehungsrechts. Die Entwicklung typischer Verteidigungsansätze
  • Praxisrelevantes Wissen für die Strafverteidigung. Aktenstudium und die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Erkennung tatsächlicher oder materiell-rechtlicher Aspekte. Taktisches und prozessuales Verhalten in der Tatsacheninstanz
  • Abrechnung in Straf- und Bußgeldsache. Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer
  • "Knast vermeiden!" - Verteidigungsstrategien in der Strafvollstreckung
  • Der Unmittelbarkeitsgrundsatz in der strafrechtlichen Hauptverhandlung
  • Einführung und Aktuelles zum Haftrecht. Anforderungen an Haftanordnung. Haftfortdauerentscheidung. Ablauf und taktisches Vorgehen. Haftbeschränkungen nach § 119 StPO
  • Neue Aktions- und Reaktionsmuster für die Hauptverhandlung
  • Die Einlassung des Angeklagten und die Vorbereitung durch die Verteidigung - Risiken und Chancen?
  • Verfahren wegen Kindesmissbrauch und Kinderpornographie

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Im Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
    • Wintersemester 2019/20
    • Sommersemester 2020
    • Wintersemester 2020/21
    • Sommersemester 2021
    • Wintersemester 2022/23
    • Sommersemester 2023
    • Wintersemester 2023/24
    • Sommersemester 2024
  • Workshop "Didaktikschulung" an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
    • Sommersemester 2021
    • Sommersemester 2022
    • Sommersemester 2023
    • Sommersemester 2024
  • Workshop "Digitale Lehre" an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Sommersemester 2020)
  • Freiberuflich in der Erwachsenenbildung (2013 - 2022)

 

 

 

 

Kein versuchter Totschlag im Überdosis-Fall

Yannic Ippolito hat im sog. Essener Überdosis-Verfahren die Mandantin erfolgreich vor dem Landgericht – Schwurgericht – gegen den Vorwurf des versuchten Totschlags verteidigt und ein von der Staatsanwaltschaft gefordertes lebenslanges  Berufsverbot verhindern können. Gegenstand des Strafverfahrens war das Verabreichen eines überdosierten Medikaments im Universitätsklinikum Essen. Der Patient erlitt einen lebensgefährlichen Krampfanfall, konnte aber gerettet werden.

Hauptvorwurf der Staatsanwaltschaft war der Versuch, den Patienten durch die Gabe der Überdosis zu töten. Strafverteidiger Ippolito konnte im Rahmen einer umfangreichen Hauptverhandlung über mehrere Tage einen strafbefreienden Rücktritt vom angeklagten versuchten Totschlag für die Mandantin begründen. Auch konnte er durch eine dezidierte schriftliche Erklärung das Gericht davon überzeugen, der Mandantin kein Berufsverbot zu erteilen. Das Gericht verneinte schließlich eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und sprach kein Berufsverbot aus.


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