Anwalt beim Vorwurf Besitz,Verbreitung und Erwerb von Kinderpornographie im Saarland

✔ Spezialisierung Kinderpornographie

✔ Unverbindliche Ersteinschätzung

✔ Termin am selben Tag

9. Bewertung Rechtsanwalt Yannic Ippolito Strafverteidiger

Termin zur unverbindlichen Ersteinschätzung

Tel. 0155 66113009

Vorwurf: Kinderpornographie

Wenn Ihre Wohnung im Saarland durchsucht wurde, Sie eine Vorladung von der Polizei zur Vernehmung erhalten haben oder bereits eine Anklage vorliegt, sollten Sie schnell reagieren!

Der Vorwurf des Besitzes, Verbreitens oder Erwerbs von Kinderpornographie ist schwerwiegend und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden (§ 184b Abs. 1 StGB).

Als spezialisierter Rechtsanwalt im Saarland mit Kanzleisitz in Saarbrücken verteidige ich Sie gegen den Vorwurf des Besitzes, Verbreitens oder Erwerbs von Kinderpornographie.

 

Frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren

Es ist wichtig, frühzeitig professionelle Unterstützung durch einen auf diesen Tatvorwurf spezialisierten Strafverteidiger im Saarland zu erhalten.

Ich bin auf das Sexualstrafrecht spezialisiert, mit einem besonderen Schwerpunkt auf Fälle, die den Vorwurf der Kinderpornographie betreffen.

Mein Aufgabe ist es, das Verfahren so früh wie möglich zu Ihren Gunsten zu beeinflussen. Ziel ist es, das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen und eine belastende Hauptverhandlung zu verhindern.

So bleibt Ihr Führungszeugnis sauber, Ihre berufliche und private Zukunft geschützt und Ihr soziales Ansehen erhalten.

 

Was, wenn es zur Hauptverhandlung kommt?

Falls die Menge der sichergestellten Dateien zu einer Hauptverhandlung im Saarland führt, ist mein Ziel eindeutig:
Ich möchte Sie vor einer Haftstrafe bewahren und Ihre Freiheit sichern. Damit Sie weiterhin für Ihre Familie da sein können und Ihren Beruf ausüben können.

 

Ich verstehe Ihre Ängste und Sorgen

Ich weiß, dass dieser Vorwurf für Sie belastend ist und Sie sich schämen, insbesondere wenn Ihre Wohnung durchsucht wurde.

Viele meiner Mandanten machen sich Sorgen über:

  • Die drohende Gefängnisstrafe
  • Den möglichen Verlust von Job und Familie
  • Die Auswirkungen auf ihr gesellschaftliches Ansehen

Diese Ängste nehme ich ernst. Deshalb ist es umso wichtiger, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger wie mich einzuschalten, der Sie im Saarland unterstützt.

Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um das besten Ergebnis für Sie zu erreichen.

 

Zögern Sie nicht – Handeln Sie jetzt

Nehmen Sie diesen Vorwurf ernst! Die Justiz im Saarland verfolgt diese Taten mit Nachdruck.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit mir für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Dieses Gespräch wird noch am selben Tag stattfinden.

Als Anwalt im Saarland mit Kanzleisitz in Saarbrücken bin ich für Sie da, um Ihnen in dieser schwierigen Situation zu helfen: fachlich als auch menschlich.

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Ihr Anwalt im Saarland: Strafverteidiger Ippolito

Ich bin als spezialisierter Strafverteidiger im Bereich Sexualstrafrecht tätig, insbesondere in Fällen von Kinderpornographie.

Mit meiner Expertise strebe ich an, das bestmögliche Ergebnis für meine Mandanten zu erzielen – sei es durch Freispruch, Einstellung des Verfahrens, das Verhindern eines Eintrags im Führungszeugnis oder durch Verhindern einer Haftstrafe.

Als gebürtiger Saarlouiser mit Kanzleisitzen in Saarbrücken und Düsseldorf verteidige ich Sie im gesamten Saarland. Mein Fokus liegt auf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit meinen Mandanten, um deren Freiheit und Zukunft zu schützen.

Neben meiner Tätigkeit als Anwalt lehre ich seit 2019 Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und schreibe meine Doktorarbeit, um meine Fachkenntnisse stetig zu vertiefen.

Aktuelle Erfolge beim Vorwurf Kinderpornographie (Saarland & NRW)

2025

– Amtsgericht Saarlouis (Schöffengericht)

  1. Tatvorwurf: Besitz von Kinderpornographie und Jugendpornographie
  2. Anzahl: ca. 12.000 Dateien
  3. Ergebnis: Bewährung (Staatsanwaltschaft forderte 3,5 Jahre Haft)

 


 

– Amtsgericht Herne-Wanne (Strafrichter)

  1. Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
  2. Anzahl: 5 Dateien
  3. Ergebnis: Einstellung gegen Geldauflage

 


 

– Amtsgericht Herne (Schöffengericht)

  1. Tatvorwurf: Besitz von Kinderpornographie und Jugendpornographie und sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
  2. Anzahl: ca. 900 Dateien
  3. Ergebnis: Bewährung

 


 

– Amtsgericht Lüdinghausen

  1. Tatvorwurf: Besitz von Kinderpornographie und Jugendpornographie
  2. Anzahl: 8 Dateien
  3. Ergebnis: Freispruch (Kein Tatnachweis des Besitzwillens)

 


 

Oktober-Dezember 2024

  1. Tatvorwurf: Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornographie und Jugendpornographie
  2. Anzahl: ca. 850 Dateien
  3. Ergebnis: Bewährung

 


 

  1. Tatvorwurf: Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornographie und Jugendpornographie
  2. Anzahl: ca. 3.500 Dateien
  3. Ergebnis: Bewährung

 


 

  1. Tatvorwurf: Verbreitung, Besitz und Erwerb von Kinderpornographie
  2. Anzahl: ca. 50 Dateien
  3. Ergebnis: Bewährung

 


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Was meine Mandanten sagen

Beim Vorwurf Besitz, Verbreitung oder Erwerb von Kinderpornographie drohen bis zu 10 Jahre Haft. Als spezialisierter Strafverteidiger im Saarland kämpfe ich dafür, das Verfahren einzustellen und Ihre Freiheit zu sichern, damit Sie weiterhin Ihren Beruf ausüben und bei Ihrer Familie sein können.

Yannic Ippolito

Rechtsanwalt, Strafverteidiger, zertifizierter Coach (ILS), Autor, Doktorand, Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und am Landgericht Düsseldorf

Ihre Vorteile

In einem Strafverfahren wegen Besitz, Verbreitung oder Erwerb von Kinderpornographie stehen häufig der gute Ruf, die berufliche Existenz und die persönliche Freiheit auf dem Spiel. Auch ist ein Strafverfahren emotional belastend. Das weiß ich. Deswegen stehe ich Ihnen und Ihre Familie als Experte im Sexualstrafrecht während des gesamten Verfahrens zur Seite – sowohl fachlich als auch menschlich.

Spezialist

Expertise und Kompetenz in der Strafverteidigung durch Spezialisierung auf Sexualstrafrecht.

Kommunikation

Kein Hinterhertelefonieren. Ich kommuniziere proaktiv und halten Sie auf dem Laufenden über Ihren Fall.

Menschlich

Unabhängig, was Ihnen vorgeworfen wird – Diskretion und ein respektvoller Umgang sind Standard.

Klare Ziele

Das Verfahren zur Einstellung zu bringen, eine belastende Hauptverhandlung zu verhindern, Ihr Führungszeugnis sauber zu halten und Ihre Freiheit zu sichern.

Festpreise

Strafverteidigung zu Festpreisen. Keine versteckten Kosten. Maximale Transparenz von Beginn an.

Unverbindliches Erstgespräch

Ich biete Ihnen noch am selben Tag eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls an: vertraulich, diskret und transparent.

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Nach der Ersteinschätzung wissen Sie

Durchsuchung. Ob Sie sich richtig verhalten haben. Wie es zur Durchsuchung kam. Ob Sie Ihre Datenträger wieder zurückbekommen.
Tatvorwurf. Wie hoch die Strafen bei „Kinderpornographie“ sind. Welche erfolgreichen Strategien es zur Verteidigung gibt.
Strafverfahren. Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht. Wie lange die Auswertung der Datenträger dauert.
Nächste Schritte. Was Sie als nächstes tun sollten. Welche Verteidigung in Ihrer Situation die beste ist.
Festpreis. Was die Strafverteidigung kostet. Welche Zahlungsmodalitäten möglich sind.

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    Schroten 4, 66121 Saarbrücken

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    FAQ: Vorwurf Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b StGB)

    1. Was ist Kinderpornographie gemäß § 184b StGB?

     

    Wichtig ist zu verstehen, wann das Strafgesetz von einem „Kind“ spricht und was in diesem Zusammenhang „Pornographie“ bedeutet.

     

    a) Bis wann ist man „Kind“ im Strafrecht? 

    Gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB sind alle Personen „Kinder“, die unter 14 Jahre alt sind.

    Achtung: Bei Personen, die zwar älter als 14 Jahre, aber jünger als 18 Jahre sind, kann strafbare Jugendpornographie vorliegen (§ 184c StGB).

     

    b) Der Begriff „Kinderpornographie“

    Der Begriff Kinderpornographie wird im Gesetz in § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB definiert.

    Damit ein Inhalt darunterfällt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Inhalt muss pornografisch sein und
    • er muss einen Themenbereich umfassen, der in Buchstaben a bis c der Vorschrift beschrieben wird, z. B. die Darstellung des Geschlechtsverkehrs mit einem Kind.

    Wichtig: Diese beiden Punkte müssen inhaltlich zusammenhängen. Fehlt diese Verbindung, fällt der Inhalt nicht unter die Strafvorschrift Kinderpornographie (§ 184b StGB), sondern eventuell nur unter § 184 StGB.

     

    c) Wie wird der Inhalt bewertet?

    Bei der Beurteilung, ob Kinderpornographie vorliegt, wird immer die Gesamtdarstellung (etwa: Altershinweise, Dateiname und Bildinhalt) betrachtet. Entscheidend ist also der Eindruck, den der Inhalt insgesamt vermittelt – nicht, welche Absichten die Person hatte, die ihn erstellt oder verbreitet hat.

     

    Achtung: Auch „Scheinkinder“ gelten als Kinder

    Ist die dargestellte Person zwar tatsächlich älter als 14 Jahre, kann dennoch strafbare Kinderpornographie vorliegen. Denn wirkt diese Person auf einen objektiven Betrachter noch wie ein Kind, dann gilt diese Person strafrechtlich auch als Kind.

    Das tatsächliche Alter spielt dann keine Rolle, selbst wenn es feststellbar wäre. Solche Personen werden als „Scheinkinder“ bezeichnet.

     

    d) Was gilt als „sexuelle Handlung“ gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB?

    Der erste Themenbereich umfasst in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind.

    Die Definition von „sexuellen Handlungen“ im Gesetz (§ 184h Nr. 1 StGB) ist nicht ganz einfach, aber entscheidend:

    • Es muss sich hierbei um Handlungen von gewisser Erheblichkeit handeln. D.h., belanglose oder alltägliche Berührungen zählen nicht dazu.
    • Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 reicht jedoch jede sexuelle Handlung im Zusammenhang mit einem Kind aus, um strafbare Kinderpornographie zu besitzen oder zu verbreiten.

    Es muss dabei nicht zwingend ein sexueller Missbrauch nach den §§ 176 ff. StGB vorliegen, auch wenn solche Fälle weiterhin im Mittelpunkt des Verbots der Kinderpornographie stehen.

     

    e) Was gilt als Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1b StGB?

    Ist dem Bild oder Video keine „sexuelle Handlung“ (Buchstabe a) zu entnehmen, kann eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB in Betracht kommen.

    Hier wird die „Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ erfasst.

    Dies ist etwa bei den sog. „Posing-Bildern der Fall. Hierunter fallen Bilder, die etwa

    • ein nacktes Kind in einer sexuell aufreizenden Pose zeigen oder
    • ein nacktes Kind überraschend in einer geschlechtsbetonten Haltung fotografieren – auch wenn das Kind nicht bewusst posiert.

     

    Was bedeutet „aufreizend geschlechtsbetont“?

    Der Begriff „aufreizend geschlechtsbetont“ entspricht dem Begriff „sexuell aufreizend“ in Buchstabe c der Strafvorschrift des § 184b StGB.

    Eine sexuell aufreizende Wiedergabe liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Fokus stehen.

    Das Gesetz verlangt zudem, dass das Kind in solchen Fällen ganz oder teilweise unbekleidet sein muss.

     

    Was fällt darunter?

    • So etwa, wenn auf einem Bild die Genitalien offen zur Schau gestellt bzw. die Beine eines abgebildeten Mädchens gespreizt sind. Ebenso, wenn der nackte Brustbereich eines Mädchens im Fokus der Aufnahme steht.

     

    Was fällt nicht darunter?

    Aber nicht jede Abbildung eines nackten Kindes ist automatisch strafbar. Fehlt der sexuelle Bezug, liegt keine strafbare Kinderpornographie vor.

    So etwa

    • ein Foto eines in natürlicher Körperhaltung badenden Kindes oder
    • ein Video eines nackten Kindes, das in natürlicher Pose auf dem Bett liegt; ebenso entsprechende Bilder beim Umziehen oder im Urlaub am Strand.

    Keine strafbare Kinderpornographie ist es, wenn das Kind vollständig bekleidet abgebildet ist; unabhängig von der eingenommenen Pose des Kindes.

     

    f) Was gilt als „sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes“ gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1c StGB?

    Mit der Gesetzesänderung am 27. Januar 2015 wurden die Definitionen von Kinderpornographie erweitert. Besonders betroffen waren hiervon Nahaufnahmen von kindlichen Genitalien und Gesäßen.

    Eine solche Widergabe unterfällt nunmehr dem Straftatbestand von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1c StGB.

    Solche Nahaufnahmen von Genitalien oder Gesäßen von Kindern müssen allerdings in sexuell aufreizende Darstellung erfolgt sein.

    Dies ist dann der Fall, wenn für einen durchschnittlichen Betrachter eine sexuelle Motivation erkennbar ist.

     

    Das bedeutet:

    • Fokussierung auf bestimmte Körperteile: Der Bildinhalt muss deutlich eine sexuelle Betonung auf die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß legen.
    • Ausschluss anderer Intention: Bilder mit klar anderer Absicht – z. B. Urlaubsfotos, medizinische Aufnahmen oder künstlerische Darstellungen – fallen nicht unter strafbare Kinderpornographie.

     

    Um dies beurteilen zu können, wird auf Folgende Kriterien abgestellt:

    • Bildkomposition: Wie ist das Foto aufgebaut?
    • Kameraperspektive: Zeigt die Perspektive eine bewusste Betonung der Körperteile?
    • Bildausschnitt: Wird gezielt auf die Genitalien oder das Gesäß fokussiert?
    • Haltung des Kindes: In welcher Position wurde das Kind dargestellt?

     

    g) Fällt auch fiktive Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB?

    Viele wissen nicht, dass auch fiktive Darstellung von Kinderpornographie unter den Straftatbestand der Kinderpornographie fällt und strafbar ist! Es reduziert sich dann aber die Strafe.

    So heißt es in § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB:

    Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

     

    Was bedeutet „tatsächliches Geschehen“?

    Ein „tatsächliches Geschehen“ liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung, wie in einem Foto oder Video dargestellt, in der Realität stattgefunden hat. Auch Live-Übertragungen von tatsächlichen Geschehnissen fallen hierunter.

    Somit unterfällt nur Realpornographie und nicht Fiktivpornographie diesem Erfordernis.

    • Animes, Comics, Zeichentrickfilme, pornografischen Zeichnungen, Romane oder Gedichte geben damit kein „tatsächliches Geschehen“ dar.

     

    Was bedeutet „wirklichkeitsnah“?

    Eine Darstellung gilt als wirklichkeitsnah, wenn ein durchschnittlicher Betrachter sie bereits anhand des äußeren Erscheinungsbildes für eine echte Abbildung eines Kindes halten könnte.

    • Zeichnungen, Comics oder Zeichentrickfilme gelten dagegen als erkennbar künstlich. Solche Inhalte fallen nicht unter die wirklichkeitsnahen Darstellungen und werden deshalb nur in bestimmten Fällen (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafrechtlich geahndet.

     

    Auch bei fiktiven Darstellungen spielt die Einschätzung eines verständigen Beobachters eine Rolle. Entscheidend ist, ob das gezeigte Kind als minderjährig wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob es tatsächlich existiert.

    2. Welches Verhalten ist bei Kinderpornographie strafbar? (+ Beispiele)

     

    In Verbindung mit Kinderpornographie sind verschiedene Handlungen strafbar. Das Strafgesetz in § 184b StGB kennt etwa:

    • Verbreiten von Kinderpornographie
    • Besitz von Kinderpornographie und
    • Erwerb von Kinderpornographie.

     

    a) Verbreiten von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

    Zunächst ist es strafbar, Kinderpornographie zu verbreiten, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

    Kinderpornographie wird „verbreitet“, wenn diese einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird – also an eine nicht festgelegte, nicht mehr kontrollierbare Gruppe von Menschen.

    Achtung: Dabei spielt es keine Rolle, ob die Empfänger die Inhalte tatsächlich ansehen und zur Kenntnis nehmen; allein das Schaffen der Möglichkeit, diese Kinderpornographie anzuschauen, ist strafbar.

    Ein unkontrollierbarer Kreis ist gegeben, sobald die Kinderpornographie an eine geschlossene, aber große Gruppe weitergegeben wird. Dies stell dann eine sog. Mengenverbreitung dar.

     

    Beispiel:

    • Kinderpornographie wird in eine WhatsApp/Telegram-Gruppe mit 75 Mitgliedern gesendet.

     

    Aber auch die Einzelweitergabe von Kinderpornographie ist strafbar. Wird Kinderpornographie nur einer einzelnen Person oder wenigen Personen gezielt übermittelt, liegt zwar grundsätzlich keine Verbreitung vor – außer:

    • Man rechnet damit, dass der Empfänger die Inhalte an viele andere Personen übermitteln wird.
    • Man selbst verfolgt bewusst das Ziel, dass der Inhalt eine größere Gruppe erreicht.

    Dies wird als sog. Kettenverbreitung bezeichnet.

     

    Was bedeutet Verbreiten im Internet?

    Das Verbreiten von Kinderpornographie über das Internet unterliegt besonderen Regeln. Zunächst wird im Internet das „physische Weitergeben“ durch die digitale Bereitstellung ersetzt.

     

    Ein Bereitstellen von Kinderpornographie im Internet liegt vor:

    • Wenn eine Datei auf dem Computer eines Nutzers gespeichert wird – egal ob im flüchtigen Arbeitsspeicher oder auf einer Festplatte.
    • Dabei muss der Zugriff auf diese Datei möglich sein, beispielsweise durch andere Nutzer (sog. Lesezugriff).

     

    Beispiele: 

    Verbreiten von Kinderpornographie gegeben:

    • Upload von Kinderpornographie auf Plattformen oder Server, die für mehrere Personen zugänglich sind – etwa „Google Drive“ oder „Dropbox“.

    Kein Verbreiten von Kinderpornographie:

    • Speicherung von Kinderpornographie in einem nicht-öffentlichen, rein privaten Bereich, wie bei passwortgeschützten Accounts ohne Drittzugriff – etwa bei „Google Photos“

     

    Worauf kommt es also an?

    • Die Zugänglichkeit der Inhalte ist entscheidend: Sobald eine Datei so gespeichert wird, dass sie potenziell von anderen Personen eingesehen werden kann, liegt strafbare Verbreitung von Kinderpornographie vor.
    • Private oder geschützte Ablagen gelten dagegen nicht als Verbreitung, solange kein Zugriff Dritter möglich ist.

     

    b) Kinderpornographie der Öffentlichkeit zugänglich machen (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

    Wer Kinderpornographie der Öffentlichkeit zugänglich macht, macht sich strafbar nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

    Der Zugang für die Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn jede beliebe Person Zugriff auf die Kinderpornographie nehmen könnte.

     

    Wichtig: Es bedarf keines Nachweises, dass tatsächlich auf den Inhalt durch andere Personen zugegriffen wurde!

    Für eine Strafbarkeit genügt es, wenn dem Adressaten die bloße Möglichkeit des Zugriffs auf Kinderpornographie eröffnet wird.

     

    Beispiel:

    • Sie stellen einen Hyperlink ins Internet, der von Jedermann angeklickt werden kann und der zu Kinderpornographie führt.

     

    Keine Öffentlichkeit

    „Öffentlichkeit“ ist dann zu verneinen, wenn der

    • (Internet-)Zugang gesichert ist und
    • nur wenige Personen Zugang hierzu haben.
    • Ebenso, wenn der Zugang zum WLAN nur nicht hinreichend gesichert und durch Unbefugte genutzt wird.

     

    c) Drittzugänglichmachen oder Drittbesitzverschaffung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB)

    Wer es unternimmt, einer bestimmten anderen Person Kinderpornographie zugänglich zu machen oder ihr den willentlichen Besitz daran zu verschaffen, macht sich nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

    Voraussetzung ist aber, dass es sich dabei um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handelt. Liegt dagegen Fiktivpornographie vor, fällt dies nicht unter diesen Teil der Strafnorm.

     

    Was bedeutet „Zugänglichmachen“?

    Ein Zugänglichmachen besteht dann, wenn Kinderpornographie verschickt wird, so dass ein Lesezugriff der anderen Person möglich ist.

    Achtung: Es reicht aus, wenn Kinderpornographie nur an eine einzige Person versendet wird!

     

    Beispiel:

    • Links, die zu Kinderpornographie führen, werden im Rahmen einer direkten Online-Kommunikation über eine App (z.B. Telegram oder Snapchat) oder eine Internetseite zwischen einzelnen oder mehreren Teilnehmern in einem Chat gepostet

     

    Was bedeutet „Verschaffung des Besitzes“?

    Besitzverschaffung ist jede Vermittlungshandlung, die den Inhalt weiterleitet und zur vollen Verfügungsgewalt seitens des Empfängers führt.

    Dies gilt sowohl für den direkten Besitz (physisch) als auch für den mittelbaren Besitz (z. B. durch digitale Übermittlung).

    Achtung: Es reicht aus, wenn Kinderpornographie nur an eine einzige Person versendet wird!

     

    Beispiel

    • Strafbar ist jede Form der Weitergabe, die mit dem Erwerb oder der Gebrauchsüberlassung von Kinderpornographie verbunden ist, etwa das Übersenden von Kinderpornographie in einer App (z.B. Telegram oder Snapchat) oder per Anhang bzw. Link in einer E-Mail.

     

    d) Herstellen von Kinderpornographie nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB

    Wer Kinderpornographie, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt, macht sich strafbar nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

    Wichtig: Hier wird ausschließlich Realpornographie erfasst. Ein nur wirklichkeitsnahes Geschehen erfüllt den Tatbestand nicht; ebenso wenig wie Fiktivpornographie.

     

    Was gilt als „Herstellen“?

    Als Herstellen gilt hier nur die Erstproduktion von Kinderpornographie, dessen (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung ohne Weiteres möglich ist.

    Beispiel:

    • Das Anfertigen neuer Aufnahmen oder Videos.

     

    e) Vorbereitungshandlungen, § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB

    Das Verbot „Kinderpornographie“ erfasst in § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB auch bestimmte Vorbereitungshandlungen, nämlich

    • Herstellung,
    • Bezug,
    • Lieferung,
    • Vorrätighalten oder
    • Unternehmen des Einführens oder Ausführens

    von Kinderpornographie, sofern in der Absicht gehandelt wird, die Inhalte im Sinne der Nr. 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen diese Verwendung zu ermöglichen.

    Achtung: Hier sind auch erkennbar fiktionale Inhalte (Fiktivpornographie) eingeschlossen.

     

    Beispiel

    • Reproduktion vorhandener Kinderpornographie, wie z. B. digitales Abspeichern eines vorhandenen Fotos oder Einscannen analoger Abbildungen zur Digitalisierung.

     

    f) Besitz, Unternehmen des Abrufens oder der Besitzverschaffung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB)

    Wer es unternimmt, Kinderpornographie abzurufen oder sich selbst den Besitz daran zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, macht sich nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar.

    Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handelt.

    Achtung: Liegt dagegen Fiktivpornographie vor, fällt dies nicht unter diesen Teil der Strafvorschrift. Auch rein wörtliche bzw. textliche Darstellungen (z.B. „Fantasie“-Chats) fallen nicht hierunter.

     

    Unternehmen des Abrufens (§ 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB)

    Kinderpornographie wird abgerufen, wenn eine Übertragung der Daten veranlasst wird und dadurch die Möglichkeit besteht, den Inhalt wahrzunehmen.

    Wichtig: Eine tatsächliche Kenntnisnahme (etwa durch Abruf der Datei) wird nicht gefordert!

     

    Beispiele

    • Im Internet wird mittels Suchmaschine gezielt anhand typischer Abkürzungen nach Kinderpornographie gesucht.
    • Wer bewusst und gewollt Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet aufruft und diese auf dem Bildschirm seines Computers betrachtet, ohne diese manuell abzuspeichern.

     

    Voraussetzung ist aber, dass der technische Vorgang der Übertragung durch die eigene Handlung bewirkt wurde.

    • Öffnet sich automatisch und plötzlich ein Pop-Up-Fenster auf dem Bildschirm und zeigt Kinderpornographie, fehlt es an einer solchen eigenen Handlung und damit am Abrufen.

    Wichtig: Damit ist das bloße Betrachten ohne eigenen (versuchten) Abruf von Kinderpornographie nicht strafbar.

    • So z.B. auch, wenn man unaufgefordert von einer anderen Person über Chat Kinderpornographie gesendet bekommt. Aber Achtung: In einem solchen Fall erhält man strafbaren Besitz an der Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB.

     

    Besitz oder Unternehmen der Besitzverschaffung (§ 184b Abs. 3 Alt. 2 und 3 StGB)

    Wer es unternimmt, sich den Besitz an Kinderpornographie zu verschaffen oder Kinderpornographie besitzt, macht sich strafbar nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 bzw. 3 StGB.

    • Besitz an einer kinderpornographischen Datei erlangt, wer die Verfügungsgewalt über das Speichermedium hat, auf dem sich diese befindet.

    Achtung: Schon wer bewusst und gewollt Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet aufruft und auf dem Bildschirm seines Computers betrachtet, unternimmt es, sich den Besitz von Kinderpornographie zu verschaffen. Nicht erforderlich ist ein Plan, die Datei abzuspeichern.

    Das gezielte Suchen von Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt sowie das anschließende „bloße” Betrachten der Seiten, ohne die Speicherung ihres Inhalts, erfüllt den Begriff der Besitzverschaffung

    Wichtig: Notwendig ist aber ein Besitzwille, der nachgewiesen werden muss. Ein Besitzwille bedeutet, der bewusste Entschluss, diese Inhalte zu kontrollieren.

     

    Beispiele:

    • Anhand eines Links wird Kinderpornographie auf den PC/Laptop oder das Smartphone heruntergeladen
    • Kinderpornographie wird bewusst auf externer Hardware, etwa USB-Sticks oder Festplatten abgespeichert
    • Kinderpornographie wird in einer Cloud auf einem fremden Server abgespeichert, etwa Dropbox

     

    g) Gewerbs- und bandenmäßiges Verbreiten von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 2 StGB

    Wer die bereits genannten Handlungen in Bezug auf Kinderpornographie gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande begeht, der macht sich ebenso strafbar gemäß § 184b Abs. 2 StGB.

    Beispiel:

    • Man betreibt mit zwei Freunden eine Internetplattform, die als Tauschbörse für Kinderpornographie fungiert
    • Man beitreibt eine solche Internetplattform allein, aber das Hochloden jeder Datei kostete für die User Geld, woran der Betreiber verdient

    3. Welche Strafen drohen beim Vorwurf Kinderpornographie?

     

    Der Strafrahmen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie (§ 184b StGB) setzt immer bei einer Freiheitsstrafe an. Eine Geldstrafe ist vom Gesetz nicht vorgesehen!

    • Die in § 184b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB genannten Handlungen werden mir einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
    • Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung beträgt der Freiheitsstrafe mindestens 2 Jahre bis 15 Jahre.
    • Der Eigen-Besitz oder das eigene Unternehmen, Kinderpornographie abzurufen, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

     

    Die konkrete Strafe ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls und hängt von verschiedenen Faktoren ab; etwa:

    • Art der Dateien
    • Menge der Dateien
    • Einschlägige Vorstrafen
    • Geständnis / Reue / Einsicht
    • Therapie / Therapiebereitschaft
    • Soziale Eingliederung: Beruf, Beziehung, Familie

    4. Welche Verteidigungsstrategien bestehen beim Vorwurf Kinderpornographie?

     

    Ein erfahrener Strafverteidiger kann in vielen Fällen helfen, eine Anklage zu verhindern oder schlimmere Folgen abzuwenden. Je früher Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser sind die Chancen, das Verfahren außergerichtlich zu erledigen.

    Viele Ermittlungsverfahren können außergerichtlich eingestellt werden, wenn nur eine geringe Anzahl von Dateien gefunden wird. Doch das passiert nicht von selbst – hier ist eine strategische Verteidigung entscheidend!

     

    a) Kein Tatnachweis

    Mit der zunehmenden Vernetzung des Internets ist auch die Verfügbarkeit strafbarer Inhalte gestiegen. Spezialeinheiten der Strafverfolgungsbehörden sind rund um die Uhr damit beschäftigt, im Netz nach potenziellen Straftätern zu suchen. Oft erfahren Betroffene erst durch eine Hausdurchsuchung, dass sie überhaupt im Visier der Ermittler stehen. Doch nicht jeder Vorwurf ist gerechtfertigt!

    Regelmäßig werden Personen zu Unrecht beschuldigt – sei es durch Fehlinterpretationen, technische Fehler oder eine vorschnelle Bewertung durch Ermittler. Gerade wenn ein Computer oder ein WLAN-Netzwerk von mehreren Personen genutzt wird, kann ein Vorwurf schnell ins Leere laufen.

    Hier setzen meine Verteidigungsstrategie an, um nachzuweisen, dass Sie nicht die handelnde Person gewesen sind bzw. Ihnen die strafbare Handlung nicht zugeschrieben werden kann.

     

    b) Keine Kinderpornographie (Bildbezogene Verteidigung)

    Nicht jede als „verdächtig“ eingestufte Datei ist tatsächlich strafbar. Zu prüfen ist, ob

    • die abgebildeten Personen als Kind im Sinne des Strafrechts angesehen werden können,
    • die Bilder eindeutig pornografischen Charakter haben und ob
    • es sich nicht um satirische oder künstlerische Darstellungen bzw. um eine bloße Chat-Fantasie handelt

    In vielen Fällen gelingt es, durch eine detaillierte Analyse der Bilder nachzuweisen, dass diese nicht unter den Straftatbestand der Kinderpornographie fallen. Besonders im Bereich von Darstellungen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren sind Verfahrenseinstellungen gegen Auflagen möglich.

    Ein weiteres wichtiges Thema in der Strafverteidigung ist die Frage, wann eine Darstellung als „teilweise unbekleidet“ gilt. Hier gibt es immer wieder Streitfälle, da die Rechtslage nicht eindeutig ist.

    Strafverfolgungsbehörden argumentieren oft sehr weitreichend – doch nicht jede Darstellung in Unterwäsche, Bikini oder knapper Kleidung erfüllt automatisch den Tatbestand der Kinderpornographie. Hier existiert Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung.

     

    c) Kein Wille zum Besitz (Technische Verteidigung)

    Ein entscheidender Punkt in vielen Verfahren ist die Frage, ob der Beschuldigte die Kinderpornographie bewusst besessen hat. Denn ohne Vorsatz keine Strafbarkeit!

    Es gilt: Nicht jeder Fund auf einem Computer oder Smartphone ist automatisch mit einer strafbaren Handlung gleichzusetzen!

    Die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass der Beschuldigte die Bilder oder Videos bewusst beschafft, besessen oder verbreitet hat.

    Genau hier setzt meine Verteidigung an, etwa:

     

    – Thumbnails (Vorschaubilder):

    Diese werden von Betriebssystemen automatisch erzeugt, wenn eine Datei auf einem Computer angezeigt wird. Wird Kinderpornographie nur auf Thumbs (Dateipfad „Thumb“) gefunden, ist das kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte die zugehörigen Bilder absichtlich gespeichert hat. Aber ein Indiz.

     

    – Cache-Speicher:

    Beim Surfen im Internet speichert der Browser besuchte Webseiten zwischen, um sie beim erneuten Aufruf schneller laden zu können. Es ist möglich, dass Kinderpornographie automatisch im sog. Cache zwischengespeichert wurde, ohne dass der Nutzer dies bemerkt hat.

     

    – Automatische Downloads:

    Viele Messenger-Apps (etwa WhatsApp oder Telegram) laden empfangene Medien automatisch auf das Gerät aufgrund einer Voreinstellung herunter. Wenn ein Nutzer unaufgefordert Kinderpornographie geschickt bekommt, kann es sein, dass sie gespeichert wurden, ohne dass er davon etwas wusste.

     

    – Unbeabsichtigtes Kopieren:

    Bei der Datenübertragung von einem alten auf ein neues Handy werden oft automatisch sämtliche Dateien übertragen – auch solche, die längst in Vergessenheit geraten sind. Wenn hierbei strafrechtlich relevante Inhalte enthalten sind, kann dies ohne Wissen geschehen sein.

     

    – Versteckte Speicherorte:

    Dateien, die sich in tiefen Systemordnern oder unsichtbaren Verzeichnissen befinden, sind oft nicht ohne Spezialsoftware abrufbar. Fehlt der Zugriff auf die Inhalte, liegt auch kein Besitz im strafrechtlichen Sinne vor.

     

    – Gelöschte Dateien:

    Das bloße Vorhandensein von Spuren einer Datei bedeutet nicht automatisch, dass der Beschuldigte die Datei bewusst gespeichert oder genutzt hat. Viele Funde sind auf gelöschte Daten zurückzuführen, die technisch wiederhergestellt wurden.

     

    – Verhältnis zu legalen Inhalten („Beifang-Rechtsprechung“):

    Wenn auf einem Gerät überwiegend legale Inhalte gespeichert sind und sich darunter nur vereinzelt verdächtige Dateien befinden, kann argumentiert werden, dass die illegalen Inhalte unbeabsichtigt heruntergeladen wurden. Ein Missverhältnis zwischen legalen und illegalen Inhalten kann als Indiz für das Fehlen eines Besitzwillens genutzt werden.

    5. Wann verjährt die Tat wegen Kinderpornographie?

     

    Die Verjährung hängt davon ab, welcher Tatbestand des Verbots von Kinderpornographie (§ 184b StGB) vorliegt und welche Strafandrohung damit verbunden ist.

     

    a) Verbreitung/Herstellen/Drittzugänglichmachen von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 StGB):

    • Höchststrafe: 10 Jahre Freiheitsstrafe
    • Verjährung: Nach 10 Jahren

     

    b) Gewerbsmäßige Verbreitung/Herstellung/Drittzugänglichmachung von Kinderpornographie oder als Bande (§ 184b Abs. 2 StGB):

    • Höchststrafe: 15 Jahre Freiheitsstrafe
    • Verjährung: Nach 20 Jahren

     

    c) Besitz/Abrufen von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB):

    • Höchststrafe: 5 Jahre Freiheitsstrafe
    • Verjährung: Nach 5 Jahren

    6. Wie kommt es zu einem Strafverfahren wegen Kinderpornographie?

     

    Die meisten Ermittlungsverfahren beruhen auf speziellen Cyberfahndungen durch nationale und internationale Behörden. Dabei werden gezielt Daten gesammelt, um Verdächtige zu identifizieren.

    Ein wichtiger Akteur ist das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) – eine halbstaatliche Organisation aus den USA.

     

    NCMEC durchsucht weltweit das Internet nach kinder- und jugendpornografischen Inhalten und meldet gefundene Hinweise an die Behörden der betroffenen Länder. Auch das Bundeskriminalamt (BKA) in Deutschland erhält regelmäßig Ermittlungsdatensätze von NCMEC und leitet diese an die jeweiligen Landeskriminalämter weiter.

     

    Neben den NCMEC-Daten führen auch die Bundes- und Landeskriminalämter (BKA/LKA) eigenständige Ermittlungen durch. Dabei konzentrieren sich die Fahnder auf folgende Tatbestände:

    • Upload und Download von illegalem Material
    • Verdächtige Chats und Online-Kommunikation
    • Bestimmte Google-Suchanfragen
    • Teilnahme an einschlägigen WhatsApp-, Telegram- oder Snapchat-Gruppen

    Plattformen wie Facebook, Instagram, Dropbox und Knuddels stehen dabei ebenso im Fokus der Ermittler.

    7. Polizeiliche Vorladung wegen Kinderpornographie: Was tun?

     

    Eine polizeiliche Vorladung ist oft der erste direkte Kontakt mit den Ermittlungsbehörden. Lassen Sie sich nicht verunsichern! In diesem Moment können Fehlentscheidungen gravierende Folgen haben.

     

    Die wichtigste Regel lautet: Keine Aussage ohne Anwalt!

     

    Viele Beschuldigte denken, dass sie die Sache schnell „aufklären“ können, wenn sie mit der Polizei sprechen. Das ist ein gefährlicher Irrtum! Schon kleinste Unstimmigkeiten oder unbedachte Aussagen können fatale Konsequenzen haben.

     

    Beachten Sie:

    1. Eine polizeiliche Vorladung müssen Sie nicht wahrnehmen.
    2. Es gibt keine Nachteile, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen.
    3. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.

     

    Sobald Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie einen spezialisierten Strafverteidiger beauftragen. Ich übernehme für Sie die Kommunikation mit der Polizei und sagen den Termin zur Vernehmung für Sie ab.

    8. Wie lange dauert das Strafverfahren beim Vorwurf Kinderpornographie?

     

    Ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Kinderpornographie kann sich über viele Monate oder sogar Jahre hinziehen.

    Der genaue Zeitrahmen hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Dauer der Auswertung der beschlagnahmten Datenträger.

    Der häufigste Einstieg in ein Strafverfahren ist eine Hausdurchsuchung. Dabei werden in der Regel folgende Gegenstände beschlagnahmt:

    • Computer,
    • Laptops,
    • Handys,
    • Tablets,
    • Externe Festplatten,
    • USB-Sticks,
    • Speicherkarten.

     

    Die sichergestellten Geräte werden zur IT-Forensik der Polizei oder des Landeskriminalamts gebracht. Dort erfolgt eine technische Auswertung.

    Das Problem:

    • Die Auswertung dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten
    • In einigen Fällen kann es noch länger dauern, wenn die Behörden überlastet sind

    Während dieser langen Zeit des Wartens bleibt der Betroffene oft im Unklaren über den Stand des Verfahrens.

    Erst nach Abschluss der technischen Auswertung erhält der Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte. Dennoch kann ein erfahrener Strafverteidiger die Zwischenzeit nutzen und sich strategisch vorbereiten.

    9. Ist es sinnvoll, beim Vorwurf Kinderpornographie eine Sexualtherapie  zu machen?

     

    Viele Mandanten fragen sich, ob eine Sexualtherapie hilfreich sein kann, wenn sie mit dem Vorwurf Kinderpornographie konfrontiert werden. Die Antwort darauf ist individuell und hängt stark von den persönlichen Umständen ab.

     

    Wenn Sie unschuldig in das Verfahren geraten sind und keinerlei Neigung oder Konsum solcher Inhalte haben oder hatten, dann ist eine Therapie überflüssig.

    In diesem Fall sollte sich die Verteidigung ausschließlich auf die Widerlegung des Tatvorwurfs konzentrieren.

    Kurz gesagt: Wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden, ist eine Therapie nicht nötig und möglicherweise kontraproduktiv

     

    Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie ein Problem in diesem Bereich haben, oder wenn Sie wissen, dass Sie sich mit diesem Thema auseinandersetzen müssen, dann kann eine Sexualtherapie ein wichtiger Schritt sein.

    • Therapie bedeutet keine Schuldeingeständnis – sondern persönliche Reflexion und Prävention.
    • Der Therapeut unterliegt der Schweigepflicht.

    Falls das Verfahren eingestellt oder mit einem Freispruch endet, haben Sie die Therapie nur für sich gemacht – ein wertvoller Schritt zur Vermeidung künftiger Risiken.

     

    Ist eine Verurteilung wahrscheinlich oder unumgänglich, kann eine begonnene Sexualtherapie der wichtigste strafmildernde Faktor sein.

    • Gerichte werten eine freiwillige Therapie als Zeichen von Einsicht und Verantwortungsbewusstsein.
    • Frühzeitige Therapie kann das Strafmaß erheblich senken und eine Bewährungsstrafe ermöglichen.

     

    Ich berate Sie diskret und strategisch dazu, ob eine Therapie in Ihrem Fall sinnvoll ist und welche positiven Effekte sie in Ihrem Strafverfahren haben kann oder eben auch nicht.

    10. Droht im Fall einer Verurteilung wegen Kinderpornographie ein Eintrag im Führungszeugnis?

     

    Regelmäßig: Ja.

    Kann eine Einstellung des Verfahrens nicht erreicht werden, ist aufgrund der hohen Strafe bei diesem Delikt im Falle einer Verurteilung regelmäßig mit einer Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu rechnen.

    Ein auf dieses Delikt spezialisierter Anwalt kann gezielt darauf hinarbeiten, eine Einstellung zu erreichen, um das Führungszeugnis sauber zu halten.

    Termin zur unverbindlichen Ersteinschätzung

    Tel. 0155 66113009